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Ob Landwirt, Genossenschaft oder Verbraucher: unsere Kunden wissen, dass sie sich auf unser Know-how und unsere gute Beratung verlassen können.
Dank eines hochmodernen Fuhrparks sind wir in der Lage, jederzeit flexibel zu reagieren. Das garantieren auch unsere großen Lagerkapazitäten. Qualität steht dabei immer an erster Stelle.
Als mittelständisches Traditionsunternehmen sind wir fest in der Region verwurzelt und kennen unsere Kunden mit ihren spezifischen Anforderungen sehr genau. Rund 120 Mitarbeiter sind aktuell für Sie im Einsatz und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Außerdem bieten wir jedes Jahr jungen Frauen und Männern die Möglichkeit, mit einer kaufmännischen Ausbildung in eine zukunftsträchtige Branche einzusteigen.
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"Nicht hinnehmbarer Schwebezustand"
Der Gesetzgeber muss hinsichtlich der Ausweisung der Roten Gebiete schnellstmöglich für Klarheit sorgen. Das hat der Agrarrechtler Martinez mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den Roten Gebieten bekräftigt. Erst danach könnten die Länder neue Verordnungen erlassen. Bestehende Ausführungsverordnungen der Länder seien nicht mehr durchsetzbar.
Der Göttinger Agrarrechtler Prof. José Martínez sieht auch nach der Vorlage der schriftlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zum Düngerecht einen klaren Handlungsauftrag beim Bund: Seinen Angaben zufolge ist mit der Entscheidung des Leipziger Gerichts "ein rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Schwebezustand" entstanden. Der könne nur dadurch beendet werden, dass der Bundesgesetzgeber schnellstmöglich tätig werde. "Erforderlich ist eine verfassungskonforme gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Düngegesetz sowie darauf aufbauend eine Neufassung des § 13a der Düngeverordnung", betonte der Rechtswissenschaftler am Mittwoch (28.1.) gegenüber AGRA Europe. Erst danach wären Martinez zufolge die Länder gehalten, wirksame Ausführungsverordnungen zu erlassen.
Laut Bundesverwaltungsgericht ist § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung verfassungswidrig. Darin enthalten ist unter anderem die Pflicht zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete. Da auf dieser Grundlage die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung beruhe, habe das Gericht konsequent auch diese Landesverordnung für ungültig und unwirksam erklärt, so Martinez. Zwar folge daraus nicht, dass sämtliche landesrechtlichen Ausführungsverordnungen und die darauf beruhenden Gebietsausweisungen nichtig seien. Allerdings können die Ausführungsverordnungen der anderen Länder aus rechtsstaatlichen Gründen faktisch nicht mehr angewandt werden, da dem Rechtsprofessor zufolge jede Klage gegen ihre Anwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Die Verordnungen bestünden damit lediglich noch formal, jedoch ohne praktische Durchsetzbarkeit.
Strukturelles Problem der deutschen Agrarpolitik
Martinez geht davon aus, dass bis zu einer Neuregelung § 13a Absatz 4 der Düngeverordnung nicht greift. Gemäß dieser Vorschrift gelten die besonderen Anforderungen der Roten Gebiete für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche eines Grundwasserkörpers, sofern die Länder keine Gebietsausweisungen vornehmen. Dahinter stehe die Absicht, Druck auf solche Länder auszuüben, die Rote Gebiete nur zögerlich oder gar nicht auswiesen. Dies sei jedoch aktuell nicht der Fall. "Die Länder haben Ausweisungen vorgenommen, diese entfalten mangels verfassungsgemäßer Ermächtigungsgrundlage jedoch keine rechtliche Wirkung", stellt der Wissenschaftler fest. Dieses Defizit könnten die Länder nicht eigenständig beheben, sondern seien zwingend auf den Bundesgesetzgeber angewiesen.
Für das langjährige Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz (WBAE) beim Bundeslandwirtschaftsministerium ist der entstandene Zeitdruck, dem der Bund jetzt ausgesetzt ist, kein Einzelfall. Vielmehr komme darin ein strukturelles Problem der deutschen Agrarpolitik zum Ausdruck: Regelungen würden häufig erst unter erheblichem Zeitdruck verabschiedet, "was nicht selten zu unausgewogenen und rechtlich angreifbaren Lösungen führt". AgE
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"Nicht hinnehmbarer Schwebezustand"
Der Gesetzgeber muss hinsichtlich der Ausweisung der Roten Gebiete schnellstmöglich für Klarheit sorgen. Das hat der Agrarrechtler Martinez mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den Roten Gebieten bekräftigt. Erst danach könnten die Länder neue Verordnungen erlassen. Bestehende Ausführungsverordnungen der Länder seien nicht mehr durchsetzbar.
Der Göttinger Agrarrechtler Prof. José Martínez sieht auch nach der Vorlage der schriftlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zum Düngerecht einen klaren Handlungsauftrag beim Bund: Seinen Angaben zufolge ist mit der Entscheidung des Leipziger Gerichts "ein rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Schwebezustand" entstanden. Der könne nur dadurch beendet werden, dass der Bundesgesetzgeber schnellstmöglich tätig werde. "Erforderlich ist eine verfassungskonforme gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Düngegesetz sowie darauf aufbauend eine Neufassung des § 13a der Düngeverordnung", betonte der Rechtswissenschaftler am Mittwoch (28.1.) gegenüber AGRA Europe. Erst danach wären Martinez zufolge die Länder gehalten, wirksame Ausführungsverordnungen zu erlassen.
Laut Bundesverwaltungsgericht ist § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung verfassungswidrig. Darin enthalten ist unter anderem die Pflicht zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete. Da auf dieser Grundlage die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung beruhe, habe das Gericht konsequent auch diese Landesverordnung für ungültig und unwirksam erklärt, so Martinez. Zwar folge daraus nicht, dass sämtliche landesrechtlichen Ausführungsverordnungen und die darauf beruhenden Gebietsausweisungen nichtig seien. Allerdings können die Ausführungsverordnungen der anderen Länder aus rechtsstaatlichen Gründen faktisch nicht mehr angewandt werden, da dem Rechtsprofessor zufolge jede Klage gegen ihre Anwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Die Verordnungen bestünden damit lediglich noch formal, jedoch ohne praktische Durchsetzbarkeit.
Strukturelles Problem der deutschen Agrarpolitik
Martinez geht davon aus, dass bis zu einer Neuregelung § 13a Absatz 4 der Düngeverordnung nicht greift. Gemäß dieser Vorschrift gelten die besonderen Anforderungen der Roten Gebiete für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche eines Grundwasserkörpers, sofern die Länder keine Gebietsausweisungen vornehmen. Dahinter stehe die Absicht, Druck auf solche Länder auszuüben, die Rote Gebiete nur zögerlich oder gar nicht auswiesen. Dies sei jedoch aktuell nicht der Fall. "Die Länder haben Ausweisungen vorgenommen, diese entfalten mangels verfassungsgemäßer Ermächtigungsgrundlage jedoch keine rechtliche Wirkung", stellt der Wissenschaftler fest. Dieses Defizit könnten die Länder nicht eigenständig beheben, sondern seien zwingend auf den Bundesgesetzgeber angewiesen.
Für das langjährige Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz (WBAE) beim Bundeslandwirtschaftsministerium ist der entstandene Zeitdruck, dem der Bund jetzt ausgesetzt ist, kein Einzelfall. Vielmehr komme darin ein strukturelles Problem der deutschen Agrarpolitik zum Ausdruck: Regelungen würden häufig erst unter erheblichem Zeitdruck verabschiedet, "was nicht selten zu unausgewogenen und rechtlich angreifbaren Lösungen führt". AgE
Markttipps
"Nicht hinnehmbarer Schwebezustand"
Der Gesetzgeber muss hinsichtlich der Ausweisung der Roten Gebiete schnellstmöglich für Klarheit sorgen. Das hat der Agrarrechtler Martinez mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den Roten Gebieten bekräftigt. Erst danach könnten die Länder neue Verordnungen erlassen. Bestehende Ausführungsverordnungen der Länder seien nicht mehr durchsetzbar.
Der Göttinger Agrarrechtler Prof. José Martínez sieht auch nach der Vorlage der schriftlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zum Düngerecht einen klaren Handlungsauftrag beim Bund: Seinen Angaben zufolge ist mit der Entscheidung des Leipziger Gerichts "ein rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Schwebezustand" entstanden. Der könne nur dadurch beendet werden, dass der Bundesgesetzgeber schnellstmöglich tätig werde. "Erforderlich ist eine verfassungskonforme gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Düngegesetz sowie darauf aufbauend eine Neufassung des § 13a der Düngeverordnung", betonte der Rechtswissenschaftler am Mittwoch (28.1.) gegenüber AGRA Europe. Erst danach wären Martinez zufolge die Länder gehalten, wirksame Ausführungsverordnungen zu erlassen.
Laut Bundesverwaltungsgericht ist § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung verfassungswidrig. Darin enthalten ist unter anderem die Pflicht zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete. Da auf dieser Grundlage die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung beruhe, habe das Gericht konsequent auch diese Landesverordnung für ungültig und unwirksam erklärt, so Martinez. Zwar folge daraus nicht, dass sämtliche landesrechtlichen Ausführungsverordnungen und die darauf beruhenden Gebietsausweisungen nichtig seien. Allerdings können die Ausführungsverordnungen der anderen Länder aus rechtsstaatlichen Gründen faktisch nicht mehr angewandt werden, da dem Rechtsprofessor zufolge jede Klage gegen ihre Anwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Die Verordnungen bestünden damit lediglich noch formal, jedoch ohne praktische Durchsetzbarkeit.
Strukturelles Problem der deutschen Agrarpolitik
Martinez geht davon aus, dass bis zu einer Neuregelung § 13a Absatz 4 der Düngeverordnung nicht greift. Gemäß dieser Vorschrift gelten die besonderen Anforderungen der Roten Gebiete für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche eines Grundwasserkörpers, sofern die Länder keine Gebietsausweisungen vornehmen. Dahinter stehe die Absicht, Druck auf solche Länder auszuüben, die Rote Gebiete nur zögerlich oder gar nicht auswiesen. Dies sei jedoch aktuell nicht der Fall. "Die Länder haben Ausweisungen vorgenommen, diese entfalten mangels verfassungsgemäßer Ermächtigungsgrundlage jedoch keine rechtliche Wirkung", stellt der Wissenschaftler fest. Dieses Defizit könnten die Länder nicht eigenständig beheben, sondern seien zwingend auf den Bundesgesetzgeber angewiesen.
Für das langjährige Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz (WBAE) beim Bundeslandwirtschaftsministerium ist der entstandene Zeitdruck, dem der Bund jetzt ausgesetzt ist, kein Einzelfall. Vielmehr komme darin ein strukturelles Problem der deutschen Agrarpolitik zum Ausdruck: Regelungen würden häufig erst unter erheblichem Zeitdruck verabschiedet, "was nicht selten zu unausgewogenen und rechtlich angreifbaren Lösungen führt". AgE


