Über uns
Aus der Region für die Region
Seit der Gründung vor mehr als 100 Jahren hat sich unser Unternehmen zu einem verlässlichen und kompetenten Agrar – Spezialisten entwickelt.
Ob Landwirt, Genossenschaft oder Verbraucher: unsere Kunden wissen, dass sie sich auf unser Know-how und unsere gute Beratung verlassen können.
Dank eines hochmodernen Fuhrparks sind wir in der Lage, jederzeit flexibel zu reagieren. Das garantieren auch unsere großen Lagerkapazitäten. Qualität steht dabei immer an erster Stelle.
Als mittelständisches Traditionsunternehmen sind wir fest in der Region verwurzelt und kennen unsere Kunden mit ihren spezifischen Anforderungen sehr genau. Rund 90 Mitarbeiter sind aktuell für Sie im Einsatz und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Außerdem bieten wir jedes Jahr jungen Frauen und Männern die Möglichkeit, mit einer kaufmännischen Ausbildung in eine zukunftsträchtige Branche einzusteigen.
Akutelle Angebote im Raiffeisen-Markt
Topnews
EU-Kommission wird beim Dauergrünlandschutz konkret
Die EU-Kommission hat einen delegierten Rechtsakt zur Flexibilisierung des Dauergrünlandschutzes - GLÖZ 1 - angenommen. Demnach sollen Mitgliedstaaten den Referenzzeitraum zum Erhalt der Flächen anpassen können. Konkret ist dies bei einer "erheblichen Verringerung der Viehhaltung", also bei einem reduzierten Bedarf an Weidefläche beziehungsweise an Heu und Grassilage zur Verfütterung möglich.
Die Europäische Kommission will das Umbruchverbot von Dauergrünland lockern. Dazu hat die Brüsseler Behörde am Dienstag (12.3.) einen implementierten Rechtsakt angenommen. So soll den Mitgliedstaaten im Rahmen der aktuellen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Möglichkeit gegeben werden, die entsprechenden Konditionalitätsregeln im Standard GLÖZ 1 in der gegenwärtigen Förderperiode einmalig anzupassen.
Der Rat und das Europaparlament haben nun zwei Monate, den Rechtstext zu prüfen. Innerhalb dieses Zeitraums können die Co-Gesetzgeber ein Veto gegen die Pläne einlegen. Tun sie dies nicht, tritt der Rechtsakt in Kraft. Änderungen daran sind nicht möglich. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Diese wäre dann in jedem Mitgliedstaat gültig. Diese hätten dann die Möglichkeit, das Referenzverhältnis für Dauergrünland einmal bis Ende 2027 anzupassen.
Dies wäre nach dem Willen der EU-Kommission dann möglich, wenn die Dauergrünlandflächen aufgrund struktureller Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen eines Mitgliedstaats zurückgegangen sind oder nicht mehr ökonomisch sinnvoll genutzt werden können. Letztere wäre bei einer "erheblichen Verringerung der Viehhaltung" und somit eines reduzierten Bedarfs an Weidefläche beziehungsweise an Heu und Grassilage für die Verfütterung möglich.
Weitere Erleichterungen vorgesehen
Aktuell besagt der GLÖZ-1-Standard in der GAP-Basisverordnung, dass das Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche insgesamt gegenüber dem Referenzjahr 2018 erhalten belieben muss. Ist der Anteil von Dauergrünland um mehr als 5% zurückgegangen, muss der betreffende Mitgliedstaat bnach derzeitiger Vorschrift einigen oder allen Landwirten mit Dauergrünland die Verpflichtung auferlegen, Ackerflächen in Grünland umzuwandeln.
Der Vorschlag ist Teil der Maßnahmen zur Vereinfachung der GAP als Reaktion, die die Kommission Mitte Februar in einem Non-Paper vorgestellt hatte. Kommissionskreisen zufolge wird voraussichtlich am Freitag (15.3.) ein weiteres Maßnahmenpaket vorgelegt. Dies soll vor allem Erleichterungen bei den Vor-Ort-Kontrollen der GAP-Regeln sowie weitergehende Pläne zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken (UTP) enthalten. AgE
News
EU-Kommission wird beim Dauergrünlandschutz konkret
Die EU-Kommission hat einen delegierten Rechtsakt zur Flexibilisierung des Dauergrünlandschutzes - GLÖZ 1 - angenommen. Demnach sollen Mitgliedstaaten den Referenzzeitraum zum Erhalt der Flächen anpassen können. Konkret ist dies bei einer "erheblichen Verringerung der Viehhaltung", also bei einem reduzierten Bedarf an Weidefläche beziehungsweise an Heu und Grassilage zur Verfütterung möglich.
Die Europäische Kommission will das Umbruchverbot von Dauergrünland lockern. Dazu hat die Brüsseler Behörde am Dienstag (12.3.) einen implementierten Rechtsakt angenommen. So soll den Mitgliedstaaten im Rahmen der aktuellen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Möglichkeit gegeben werden, die entsprechenden Konditionalitätsregeln im Standard GLÖZ 1 in der gegenwärtigen Förderperiode einmalig anzupassen.
Der Rat und das Europaparlament haben nun zwei Monate, den Rechtstext zu prüfen. Innerhalb dieses Zeitraums können die Co-Gesetzgeber ein Veto gegen die Pläne einlegen. Tun sie dies nicht, tritt der Rechtsakt in Kraft. Änderungen daran sind nicht möglich. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Diese wäre dann in jedem Mitgliedstaat gültig. Diese hätten dann die Möglichkeit, das Referenzverhältnis für Dauergrünland einmal bis Ende 2027 anzupassen.
Dies wäre nach dem Willen der EU-Kommission dann möglich, wenn die Dauergrünlandflächen aufgrund struktureller Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen eines Mitgliedstaats zurückgegangen sind oder nicht mehr ökonomisch sinnvoll genutzt werden können. Letztere wäre bei einer "erheblichen Verringerung der Viehhaltung" und somit eines reduzierten Bedarfs an Weidefläche beziehungsweise an Heu und Grassilage für die Verfütterung möglich.
Weitere Erleichterungen vorgesehen
Aktuell besagt der GLÖZ-1-Standard in der GAP-Basisverordnung, dass das Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche insgesamt gegenüber dem Referenzjahr 2018 erhalten belieben muss. Ist der Anteil von Dauergrünland um mehr als 5% zurückgegangen, muss der betreffende Mitgliedstaat bnach derzeitiger Vorschrift einigen oder allen Landwirten mit Dauergrünland die Verpflichtung auferlegen, Ackerflächen in Grünland umzuwandeln.
Der Vorschlag ist Teil der Maßnahmen zur Vereinfachung der GAP als Reaktion, die die Kommission Mitte Februar in einem Non-Paper vorgestellt hatte. Kommissionskreisen zufolge wird voraussichtlich am Freitag (15.3.) ein weiteres Maßnahmenpaket vorgelegt. Dies soll vor allem Erleichterungen bei den Vor-Ort-Kontrollen der GAP-Regeln sowie weitergehende Pläne zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken (UTP) enthalten. AgE
Markttipps
EU-Kommission wird beim Dauergrünlandschutz konkret
Die EU-Kommission hat einen delegierten Rechtsakt zur Flexibilisierung des Dauergrünlandschutzes - GLÖZ 1 - angenommen. Demnach sollen Mitgliedstaaten den Referenzzeitraum zum Erhalt der Flächen anpassen können. Konkret ist dies bei einer "erheblichen Verringerung der Viehhaltung", also bei einem reduzierten Bedarf an Weidefläche beziehungsweise an Heu und Grassilage zur Verfütterung möglich.
Die Europäische Kommission will das Umbruchverbot von Dauergrünland lockern. Dazu hat die Brüsseler Behörde am Dienstag (12.3.) einen implementierten Rechtsakt angenommen. So soll den Mitgliedstaaten im Rahmen der aktuellen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Möglichkeit gegeben werden, die entsprechenden Konditionalitätsregeln im Standard GLÖZ 1 in der gegenwärtigen Förderperiode einmalig anzupassen.
Der Rat und das Europaparlament haben nun zwei Monate, den Rechtstext zu prüfen. Innerhalb dieses Zeitraums können die Co-Gesetzgeber ein Veto gegen die Pläne einlegen. Tun sie dies nicht, tritt der Rechtsakt in Kraft. Änderungen daran sind nicht möglich. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Diese wäre dann in jedem Mitgliedstaat gültig. Diese hätten dann die Möglichkeit, das Referenzverhältnis für Dauergrünland einmal bis Ende 2027 anzupassen.
Dies wäre nach dem Willen der EU-Kommission dann möglich, wenn die Dauergrünlandflächen aufgrund struktureller Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen eines Mitgliedstaats zurückgegangen sind oder nicht mehr ökonomisch sinnvoll genutzt werden können. Letztere wäre bei einer "erheblichen Verringerung der Viehhaltung" und somit eines reduzierten Bedarfs an Weidefläche beziehungsweise an Heu und Grassilage für die Verfütterung möglich.
Weitere Erleichterungen vorgesehen
Aktuell besagt der GLÖZ-1-Standard in der GAP-Basisverordnung, dass das Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche insgesamt gegenüber dem Referenzjahr 2018 erhalten belieben muss. Ist der Anteil von Dauergrünland um mehr als 5% zurückgegangen, muss der betreffende Mitgliedstaat bnach derzeitiger Vorschrift einigen oder allen Landwirten mit Dauergrünland die Verpflichtung auferlegen, Ackerflächen in Grünland umzuwandeln.
Der Vorschlag ist Teil der Maßnahmen zur Vereinfachung der GAP als Reaktion, die die Kommission Mitte Februar in einem Non-Paper vorgestellt hatte. Kommissionskreisen zufolge wird voraussichtlich am Freitag (15.3.) ein weiteres Maßnahmenpaket vorgelegt. Dies soll vor allem Erleichterungen bei den Vor-Ort-Kontrollen der GAP-Regeln sowie weitergehende Pläne zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken (UTP) enthalten. AgE