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Verfassungsgericht billigt Notfallzulassungen für Neonikotinoide

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Das französische Verfassungsgericht hat keine Einwände gegen die Änderung am Neonikotinoidverbot, mit der Notfallzulassungen für neonikotinoide Wirkstoffe zur Beizung von Zuckerrübensaatgut ermöglicht werden. Angesichts der vorgesehenen Einschränkungen und insbesondere der bis zum 1. Juli 2023 begrenzten Laufzeit stehe die Gesetzesänderung im Einklang mit der Verfassung, urteilten die Richter gestern.

Das französische Verfassungsgericht hat keine Einwände gegen die Änderung am Neonikotinoidverbot, mit der Notfallzulassungen für neonikotinoide Wirkstoffe zur Beizung von Zuckerrübensaatgut ermöglicht werden. Angesichts der vorgesehenen Einschränkungen und insbesondere der bis zum 1. Juli 2023 begrenzten Laufzeit stehe die Gesetzesänderung im Einklang mit der Verfassung, urteilten die Richter gestern.

 

Nachdem Anfang November das Parlament die Novelle abschließend gebilligt hatte, hatten mehr als 60 Abgeordnete der Nationalversammlung das Verfassungsgericht angerufen. Ihrer Ansicht nach ist die begleitende Folgenabschätzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und hat zudem den Zusammenhang zwischen dem Insektenrückgang und dem Einsatz von Neonikotinoiden nicht berücksichtigt. Außerdem werde der unternehmerischen Freiheit ein unverhältnismäßiger Vorrang vor anderen Zielen von Verfassungsrang, insbesondere dem Schutz von Gesundheit und Umwelt, eingeräumt. Die Abgeordneten sehen durch das Gesetz auch die französische Umweltcharta verletzt, die unter anderem den Umweltschutz anderen grundlegenden Interessen der Nation gleichstellt.

 

Nach Ansicht der Verfassungsrichter hat der Staat aber mit der Beschränkung auf Zuckerrübensaatgut, der zeitlichen Befristung und den begleitenden Anwendungsauflagen zum Schutz der Insekten den Risiken für Biodiversität, Wasser- und Bodenqualität sowie die menschliche Gesundheit ausreichend Rechnung getragen. Die Ausnahme müsse durch besondere Umstände gerechtfertigt werden und dürfe nur erteilt werden, wenn andere zumutbare Mittel keinen Erfolg versprächen. Laut Gericht besteht zudem ein allgemeines Interesse daran, die Zuckerwirtschaft und ihre Produktionskapazitäten vor den gravierenden Auswirkungen des massiven Blattlausbefalls und der Vergilbungsviren zu schützen. AgE

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Verfassungsgericht billigt Notfallzulassungen für Neonikotinoide

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Das französische Verfassungsgericht hat keine Einwände gegen die Änderung am Neonikotinoidverbot, mit der Notfallzulassungen für neonikotinoide Wirkstoffe zur Beizung von Zuckerrübensaatgut ermöglicht werden. Angesichts der vorgesehenen Einschränkungen und insbesondere der bis zum 1. Juli 2023 begrenzten Laufzeit stehe die Gesetzesänderung im Einklang mit der Verfassung, urteilten die Richter gestern.

Das französische Verfassungsgericht hat keine Einwände gegen die Änderung am Neonikotinoidverbot, mit der Notfallzulassungen für neonikotinoide Wirkstoffe zur Beizung von Zuckerrübensaatgut ermöglicht werden. Angesichts der vorgesehenen Einschränkungen und insbesondere der bis zum 1. Juli 2023 begrenzten Laufzeit stehe die Gesetzesänderung im Einklang mit der Verfassung, urteilten die Richter gestern.

 

Nachdem Anfang November das Parlament die Novelle abschließend gebilligt hatte, hatten mehr als 60 Abgeordnete der Nationalversammlung das Verfassungsgericht angerufen. Ihrer Ansicht nach ist die begleitende Folgenabschätzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und hat zudem den Zusammenhang zwischen dem Insektenrückgang und dem Einsatz von Neonikotinoiden nicht berücksichtigt. Außerdem werde der unternehmerischen Freiheit ein unverhältnismäßiger Vorrang vor anderen Zielen von Verfassungsrang, insbesondere dem Schutz von Gesundheit und Umwelt, eingeräumt. Die Abgeordneten sehen durch das Gesetz auch die französische Umweltcharta verletzt, die unter anderem den Umweltschutz anderen grundlegenden Interessen der Nation gleichstellt.

 

Nach Ansicht der Verfassungsrichter hat der Staat aber mit der Beschränkung auf Zuckerrübensaatgut, der zeitlichen Befristung und den begleitenden Anwendungsauflagen zum Schutz der Insekten den Risiken für Biodiversität, Wasser- und Bodenqualität sowie die menschliche Gesundheit ausreichend Rechnung getragen. Die Ausnahme müsse durch besondere Umstände gerechtfertigt werden und dürfe nur erteilt werden, wenn andere zumutbare Mittel keinen Erfolg versprächen. Laut Gericht besteht zudem ein allgemeines Interesse daran, die Zuckerwirtschaft und ihre Produktionskapazitäten vor den gravierenden Auswirkungen des massiven Blattlausbefalls und der Vergilbungsviren zu schützen. AgE

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Das französische Verfassungsgericht hat keine Einwände gegen die Änderung am Neonikotinoidverbot, mit der Notfallzulassungen für neonikotinoide Wirkstoffe zur Beizung von Zuckerrübensaatgut ermöglicht werden. Angesichts der vorgesehenen Einschränkungen und insbesondere der bis zum 1. Juli 2023 begrenzten Laufzeit stehe die Gesetzesänderung im Einklang mit der Verfassung, urteilten die Richter gestern.

Das französische Verfassungsgericht hat keine Einwände gegen die Änderung am Neonikotinoidverbot, mit der Notfallzulassungen für neonikotinoide Wirkstoffe zur Beizung von Zuckerrübensaatgut ermöglicht werden. Angesichts der vorgesehenen Einschränkungen und insbesondere der bis zum 1. Juli 2023 begrenzten Laufzeit stehe die Gesetzesänderung im Einklang mit der Verfassung, urteilten die Richter gestern.

 

Nachdem Anfang November das Parlament die Novelle abschließend gebilligt hatte, hatten mehr als 60 Abgeordnete der Nationalversammlung das Verfassungsgericht angerufen. Ihrer Ansicht nach ist die begleitende Folgenabschätzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und hat zudem den Zusammenhang zwischen dem Insektenrückgang und dem Einsatz von Neonikotinoiden nicht berücksichtigt. Außerdem werde der unternehmerischen Freiheit ein unverhältnismäßiger Vorrang vor anderen Zielen von Verfassungsrang, insbesondere dem Schutz von Gesundheit und Umwelt, eingeräumt. Die Abgeordneten sehen durch das Gesetz auch die französische Umweltcharta verletzt, die unter anderem den Umweltschutz anderen grundlegenden Interessen der Nation gleichstellt.

 

Nach Ansicht der Verfassungsrichter hat der Staat aber mit der Beschränkung auf Zuckerrübensaatgut, der zeitlichen Befristung und den begleitenden Anwendungsauflagen zum Schutz der Insekten den Risiken für Biodiversität, Wasser- und Bodenqualität sowie die menschliche Gesundheit ausreichend Rechnung getragen. Die Ausnahme müsse durch besondere Umstände gerechtfertigt werden und dürfe nur erteilt werden, wenn andere zumutbare Mittel keinen Erfolg versprächen. Laut Gericht besteht zudem ein allgemeines Interesse daran, die Zuckerwirtschaft und ihre Produktionskapazitäten vor den gravierenden Auswirkungen des massiven Blattlausbefalls und der Vergilbungsviren zu schützen. AgE

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