Über uns
Aus der Region für die Region
Seit der Gründung vor mehr als 100 Jahren hat sich unser Unternehmen zu einem verlässlichen und kompetenten Agrar – Spezialisten entwickelt.
Ob Landwirt, Genossenschaft oder Verbraucher: unsere Kunden wissen, dass sie sich auf unser Know-how und unsere gute Beratung verlassen können.
Dank eines hochmodernen Fuhrparks sind wir in der Lage, jederzeit flexibel zu reagieren. Das garantieren auch unsere großen Lagerkapazitäten. Qualität steht dabei immer an erster Stelle.
Als mittelständisches Traditionsunternehmen sind wir fest in der Region verwurzelt und kennen unsere Kunden mit ihren spezifischen Anforderungen sehr genau. Rund 90 Mitarbeiter sind aktuell für Sie im Einsatz und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Außerdem bieten wir jedes Jahr jungen Frauen und Männern die Möglichkeit, mit einer kaufmännischen Ausbildung in eine zukunftsträchtige Branche einzusteigen.
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Topnews
BMEL legt Änderungsverordnung vor
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat einen Verordnungsentwurf mit den Durchführungsvorschriften für die vorgesehenen Erleichterungen bei den GLÖZ-Standards vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen die Änderungen bei den Regelungen zum Fruchtwechsel sowie zur Mindestbodenbedeckung.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat die Verbändebeteiligung zu seinem Referentenentwurf für eine Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung gestartet. Bis zum 27. September müssen die Verbände ihre Stellungnahmen im Ministerium einreichen. Die Änderungsverordnung enthält die Durchführungsvorschriften für die beschlossenen Erleichterungen bei der Konditionalität. Bei einem Teil der Standards zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) soll es spürbare Vereinfachungen geben.
Zu Buche schlägt dabei neben der Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung von 4% des betrieblichen Ackerlandes bei GLÖZ 8 vor allem die Neufassung der Regelungen zum Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) sowie zur Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6). Nach den geänderten Vorschriften zum Fruchtwechsel sollen künftig auf jedem Ackerschlag innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen angebaut werden müssen. Zudem besteht die Verpflichtung, auf mindestens 33% des gesamten Ackerlandes die angebaute Hauptkultur in jedem Jahr zu wechseln oder dazwischen Zwischenfrüchte anzubauen.
Mindestbodenbedeckung nach guter fachlicher Praxis
Gestrichen werden sollen feste Zeiträume zur Mindestbodenbedeckung in den sensiblen Zeiten des Jahres. Bislang muss ein Betrieb im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Januar auf 80% seiner Ackerflächen eine Mindestbodenbedeckung sicherstellen. Anstatt fester Vorgaben soll künftig die gute fachliche Praxis ausschlaggebend sein, wann die jeweiligen Maßnahmen wie die Bestellung mit Zwischenfrüchten vorgenommen werden. Die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Begrünungen sollen dabei möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur vorgenommen werden.
Bei GLÖZ 1, Erhaltung von Dauergrünland, sollen Regelungen gestrichen werden, die die Vorlage einer Einverständniserklärung des Eigentümers vorsehen, wenn Dauergrünland-Pachtflächen von einem Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung mittels Narbenerneuerung betroffen sind. Bei GLÖZ 5, Verringerung des Risikos der Bodenerosion, soll Ökobetrieben eine sogenannte "raue Winterfurche" - das Pflügen in den Wintermonaten vor Sommerungen - erlaubt werden. AgE
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BMEL legt Änderungsverordnung vor
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat einen Verordnungsentwurf mit den Durchführungsvorschriften für die vorgesehenen Erleichterungen bei den GLÖZ-Standards vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen die Änderungen bei den Regelungen zum Fruchtwechsel sowie zur Mindestbodenbedeckung.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat die Verbändebeteiligung zu seinem Referentenentwurf für eine Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung gestartet. Bis zum 27. September müssen die Verbände ihre Stellungnahmen im Ministerium einreichen. Die Änderungsverordnung enthält die Durchführungsvorschriften für die beschlossenen Erleichterungen bei der Konditionalität. Bei einem Teil der Standards zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) soll es spürbare Vereinfachungen geben.
Zu Buche schlägt dabei neben der Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung von 4% des betrieblichen Ackerlandes bei GLÖZ 8 vor allem die Neufassung der Regelungen zum Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) sowie zur Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6). Nach den geänderten Vorschriften zum Fruchtwechsel sollen künftig auf jedem Ackerschlag innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen angebaut werden müssen. Zudem besteht die Verpflichtung, auf mindestens 33% des gesamten Ackerlandes die angebaute Hauptkultur in jedem Jahr zu wechseln oder dazwischen Zwischenfrüchte anzubauen.
Mindestbodenbedeckung nach guter fachlicher Praxis
Gestrichen werden sollen feste Zeiträume zur Mindestbodenbedeckung in den sensiblen Zeiten des Jahres. Bislang muss ein Betrieb im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Januar auf 80% seiner Ackerflächen eine Mindestbodenbedeckung sicherstellen. Anstatt fester Vorgaben soll künftig die gute fachliche Praxis ausschlaggebend sein, wann die jeweiligen Maßnahmen wie die Bestellung mit Zwischenfrüchten vorgenommen werden. Die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Begrünungen sollen dabei möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur vorgenommen werden.
Bei GLÖZ 1, Erhaltung von Dauergrünland, sollen Regelungen gestrichen werden, die die Vorlage einer Einverständniserklärung des Eigentümers vorsehen, wenn Dauergrünland-Pachtflächen von einem Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung mittels Narbenerneuerung betroffen sind. Bei GLÖZ 5, Verringerung des Risikos der Bodenerosion, soll Ökobetrieben eine sogenannte "raue Winterfurche" - das Pflügen in den Wintermonaten vor Sommerungen - erlaubt werden. AgE
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BMEL legt Änderungsverordnung vor
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat einen Verordnungsentwurf mit den Durchführungsvorschriften für die vorgesehenen Erleichterungen bei den GLÖZ-Standards vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen die Änderungen bei den Regelungen zum Fruchtwechsel sowie zur Mindestbodenbedeckung.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat die Verbändebeteiligung zu seinem Referentenentwurf für eine Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung gestartet. Bis zum 27. September müssen die Verbände ihre Stellungnahmen im Ministerium einreichen. Die Änderungsverordnung enthält die Durchführungsvorschriften für die beschlossenen Erleichterungen bei der Konditionalität. Bei einem Teil der Standards zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) soll es spürbare Vereinfachungen geben.
Zu Buche schlägt dabei neben der Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung von 4% des betrieblichen Ackerlandes bei GLÖZ 8 vor allem die Neufassung der Regelungen zum Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) sowie zur Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6). Nach den geänderten Vorschriften zum Fruchtwechsel sollen künftig auf jedem Ackerschlag innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen angebaut werden müssen. Zudem besteht die Verpflichtung, auf mindestens 33% des gesamten Ackerlandes die angebaute Hauptkultur in jedem Jahr zu wechseln oder dazwischen Zwischenfrüchte anzubauen.
Mindestbodenbedeckung nach guter fachlicher Praxis
Gestrichen werden sollen feste Zeiträume zur Mindestbodenbedeckung in den sensiblen Zeiten des Jahres. Bislang muss ein Betrieb im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Januar auf 80% seiner Ackerflächen eine Mindestbodenbedeckung sicherstellen. Anstatt fester Vorgaben soll künftig die gute fachliche Praxis ausschlaggebend sein, wann die jeweiligen Maßnahmen wie die Bestellung mit Zwischenfrüchten vorgenommen werden. Die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Begrünungen sollen dabei möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur vorgenommen werden.
Bei GLÖZ 1, Erhaltung von Dauergrünland, sollen Regelungen gestrichen werden, die die Vorlage einer Einverständniserklärung des Eigentümers vorsehen, wenn Dauergrünland-Pachtflächen von einem Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung mittels Narbenerneuerung betroffen sind. Bei GLÖZ 5, Verringerung des Risikos der Bodenerosion, soll Ökobetrieben eine sogenannte "raue Winterfurche" - das Pflügen in den Wintermonaten vor Sommerungen - erlaubt werden. AgE