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Bundesrat für "Tierwohlprivilegierung" im Außenbereich

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Für eine "Tierwohlprivilegierung" im Außenbereich spricht sich der Bundesrat aus. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Baulandmobilisierungsgesetz folgte die Länderkammer dem Vorschlag ihres Agrarausschusses, in den § 35 Baugesetzbuch (BauGB) eine entsprechende Ergänzung aufzunehmen.

Für eine "Tierwohlprivilegierung" im Außenbereich spricht sich der Bundesrat aus. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Baulandmobilisierungsgesetz folgte die Länderkammer dem Vorschlag ihres Agrarausschusses, in den § 35 Baugesetzbuch (BauGB) eine entsprechende Ergänzung aufzunehmen. Keine Mehrheit erhielt hingegen die vom Agrar- und vom Umweltausschuss geforderte Ablehnung einer Verlängerung von § 13b BauGB, der eine Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren ermöglicht. Zur Begründung hatten die Ausschüsse auf den erforderlichen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen hingewiesen.

 

Nach dem Votum des Bundesrates soll die Privilegierung im Außenbereich für genehmigte Ställe erhalten bleiben, wenn diese "zum Zwecke der Verbesserung des Tierwohls geändert, baulich erweitert oder ersetzt" werden sollen. Voraussetzung soll sein, dass dabei die Zahl der Tierplätze nicht erhöht wird.

 

Bisher genehmigte Ställe dürften aufgrund von bauplanungsrechtlichen Hindernissen nicht von der Teilnahme an freiwilligen Tierwohlprogrammen abgehalten werden, so die Länderkammer in ihrer Begründung. Das Gleiche gelte für die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben wie den Umbau der Kastenstände für Sauen. Die vorgeschlagene "Tierwohlprivilegierung" stelle sicher, dass bestehende Stallbauten ohne unverhältnismäßig großen bürokratischen Aufwand tierwohlgerechter gestaltet werden könnten.

 

Einbezogen werden müsse auch der Ersatz eines alten Gebäudes, weil gerade bei älteren Stallbauten oft nur die Alternative eines Abrisses und vollständigen Neubaus eines tierwohlgerechteren Stalles in Frage komme. Schließlich müsse der Tatsache Rechnung getragen werden, dass das Thema "Offenstall" in der Diskussion um die Ausgestaltung tierwohlgerechterer Ställe ein wichtiger Baustein sei. Daher sei auch eine mögliche Gebäudeerweiterung durch Anbau oder Teilneubau unerlässlich.

 

Schließlich hält es der Bundesrat für notwendig, auch bauliche Anlagen für Feuerwehren und Rettungsdienste im Außenbereich zu privilegieren. Für die Auswahl des Standortes von Feuerwehrgerätehäusern und Rettungswachen sei insbesondere von Bedeutung, dass alle Grundstücke im Innenbereich einer Gemeinde innerhalb eines kurzen Zeitraumes erreicht werden könnten. Sei im Innenbereich einer Gemeinde kein geeigneter Standort für ein Feuerwehrgerätehaus oder eine Rettungswache vorhanden, müsse die betroffene Gemeinde auf geeignete Flächen im Außenbereich ausweichen, heißt es in der Begründung. AgE

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Bundesrat für "Tierwohlprivilegierung" im Außenbereich

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Für eine "Tierwohlprivilegierung" im Außenbereich spricht sich der Bundesrat aus. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Baulandmobilisierungsgesetz folgte die Länderkammer dem Vorschlag ihres Agrarausschusses, in den § 35 Baugesetzbuch (BauGB) eine entsprechende Ergänzung aufzunehmen.

Für eine "Tierwohlprivilegierung" im Außenbereich spricht sich der Bundesrat aus. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Baulandmobilisierungsgesetz folgte die Länderkammer dem Vorschlag ihres Agrarausschusses, in den § 35 Baugesetzbuch (BauGB) eine entsprechende Ergänzung aufzunehmen. Keine Mehrheit erhielt hingegen die vom Agrar- und vom Umweltausschuss geforderte Ablehnung einer Verlängerung von § 13b BauGB, der eine Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren ermöglicht. Zur Begründung hatten die Ausschüsse auf den erforderlichen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen hingewiesen.

 

Nach dem Votum des Bundesrates soll die Privilegierung im Außenbereich für genehmigte Ställe erhalten bleiben, wenn diese "zum Zwecke der Verbesserung des Tierwohls geändert, baulich erweitert oder ersetzt" werden sollen. Voraussetzung soll sein, dass dabei die Zahl der Tierplätze nicht erhöht wird.

 

Bisher genehmigte Ställe dürften aufgrund von bauplanungsrechtlichen Hindernissen nicht von der Teilnahme an freiwilligen Tierwohlprogrammen abgehalten werden, so die Länderkammer in ihrer Begründung. Das Gleiche gelte für die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben wie den Umbau der Kastenstände für Sauen. Die vorgeschlagene "Tierwohlprivilegierung" stelle sicher, dass bestehende Stallbauten ohne unverhältnismäßig großen bürokratischen Aufwand tierwohlgerechter gestaltet werden könnten.

 

Einbezogen werden müsse auch der Ersatz eines alten Gebäudes, weil gerade bei älteren Stallbauten oft nur die Alternative eines Abrisses und vollständigen Neubaus eines tierwohlgerechteren Stalles in Frage komme. Schließlich müsse der Tatsache Rechnung getragen werden, dass das Thema "Offenstall" in der Diskussion um die Ausgestaltung tierwohlgerechterer Ställe ein wichtiger Baustein sei. Daher sei auch eine mögliche Gebäudeerweiterung durch Anbau oder Teilneubau unerlässlich.

 

Schließlich hält es der Bundesrat für notwendig, auch bauliche Anlagen für Feuerwehren und Rettungsdienste im Außenbereich zu privilegieren. Für die Auswahl des Standortes von Feuerwehrgerätehäusern und Rettungswachen sei insbesondere von Bedeutung, dass alle Grundstücke im Innenbereich einer Gemeinde innerhalb eines kurzen Zeitraumes erreicht werden könnten. Sei im Innenbereich einer Gemeinde kein geeigneter Standort für ein Feuerwehrgerätehaus oder eine Rettungswache vorhanden, müsse die betroffene Gemeinde auf geeignete Flächen im Außenbereich ausweichen, heißt es in der Begründung. AgE

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Bundesrat für "Tierwohlprivilegierung" im Außenbereich

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Für eine "Tierwohlprivilegierung" im Außenbereich spricht sich der Bundesrat aus. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Baulandmobilisierungsgesetz folgte die Länderkammer dem Vorschlag ihres Agrarausschusses, in den § 35 Baugesetzbuch (BauGB) eine entsprechende Ergänzung aufzunehmen.

Für eine "Tierwohlprivilegierung" im Außenbereich spricht sich der Bundesrat aus. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Baulandmobilisierungsgesetz folgte die Länderkammer dem Vorschlag ihres Agrarausschusses, in den § 35 Baugesetzbuch (BauGB) eine entsprechende Ergänzung aufzunehmen. Keine Mehrheit erhielt hingegen die vom Agrar- und vom Umweltausschuss geforderte Ablehnung einer Verlängerung von § 13b BauGB, der eine Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren ermöglicht. Zur Begründung hatten die Ausschüsse auf den erforderlichen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen hingewiesen.

 

Nach dem Votum des Bundesrates soll die Privilegierung im Außenbereich für genehmigte Ställe erhalten bleiben, wenn diese "zum Zwecke der Verbesserung des Tierwohls geändert, baulich erweitert oder ersetzt" werden sollen. Voraussetzung soll sein, dass dabei die Zahl der Tierplätze nicht erhöht wird.

 

Bisher genehmigte Ställe dürften aufgrund von bauplanungsrechtlichen Hindernissen nicht von der Teilnahme an freiwilligen Tierwohlprogrammen abgehalten werden, so die Länderkammer in ihrer Begründung. Das Gleiche gelte für die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben wie den Umbau der Kastenstände für Sauen. Die vorgeschlagene "Tierwohlprivilegierung" stelle sicher, dass bestehende Stallbauten ohne unverhältnismäßig großen bürokratischen Aufwand tierwohlgerechter gestaltet werden könnten.

 

Einbezogen werden müsse auch der Ersatz eines alten Gebäudes, weil gerade bei älteren Stallbauten oft nur die Alternative eines Abrisses und vollständigen Neubaus eines tierwohlgerechteren Stalles in Frage komme. Schließlich müsse der Tatsache Rechnung getragen werden, dass das Thema "Offenstall" in der Diskussion um die Ausgestaltung tierwohlgerechterer Ställe ein wichtiger Baustein sei. Daher sei auch eine mögliche Gebäudeerweiterung durch Anbau oder Teilneubau unerlässlich.

 

Schließlich hält es der Bundesrat für notwendig, auch bauliche Anlagen für Feuerwehren und Rettungsdienste im Außenbereich zu privilegieren. Für die Auswahl des Standortes von Feuerwehrgerätehäusern und Rettungswachen sei insbesondere von Bedeutung, dass alle Grundstücke im Innenbereich einer Gemeinde innerhalb eines kurzen Zeitraumes erreicht werden könnten. Sei im Innenbereich einer Gemeinde kein geeigneter Standort für ein Feuerwehrgerätehaus oder eine Rettungswache vorhanden, müsse die betroffene Gemeinde auf geeignete Flächen im Außenbereich ausweichen, heißt es in der Begründung. AgE

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