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Gewinngrenze für Investitionsabzugsbeträge soll auf 200 000 Euro steigen

  markttipps

Die einheitliche Gewinngrenze, bis zu der landwirtschaftliche Betriebe Investitionsabzugsbeträge geltend machen können, soll auf 200 000 Euro angehoben werden. Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD bei den Beratungen über das Jahressteuergesetzes 2020 geeinigt. Im Regierungsentwurf ist eine Gewinngrenze von 150 000 Euro vorgesehen.

Die einheitliche Gewinngrenze, bis zu der landwirtschaftliche Betriebe Investitionsabzugsbeträge geltend machen können, soll auf 200 000 Euro angehoben werden. Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD bei den Beratungen über das Jahressteuergesetzes 2020 geeinigt. Im Regierungsentwurf ist eine Gewinngrenze von 150 000 Euro vorgesehen. Bleiben soll es bei der Regelung, dass die Umsatzsteuerpauschalierung am 1. Januar 2022 nur noch bis zu einer Umsetzgrenze von 600 000 Euro in Anspruch genommen werden darf. Das Jahressteuergesetz soll in der nächsten Woche vom Bundestag beschlossen werden.

 

Der agrarpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Albert Stegemann, zeigte sich erleichtert über die geplante zusätzliche steuerliche Entlastung für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bei der Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Mit der Anhebung der einheitlichen Gewinngrenze auf 200 000 Euro würden künftig mehr als 95 % aller landwirtschaftlichen Betriebe den Investitionsabzugsbetrag für Anschaffungen nutzen können, erklärte der CDU-Politiker. Zudem komme es beim § 7g zu weiteren Modifikationen, die den Investitionsabzugsbetrag für landwirtschaftliche Betriebe praxisgerechter machten.

 

Der zuständige Berichterstatter der Unionsfraktion, Hans-Jürgen Thies, verwies auf eine weitere Verbesserung, um die Folgen der Corona-Pandemie für die Agrarbranche abzumildern. So werde in § 14 Absatz 2 EStG klargestellt, dass die Realteilung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bei Betriebsfortführung eines Teilbetriebes steuerneutral erfolgen könne.

 

Die vorgesehene Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerpauschalierung in Höhe von 600 000 Euro wertet Thies als klares Abgrenzungskriterium für die landwirtschaftliche Praxis. "Mit diesem Schritt wollen wir endlich einen jahrelangen Streit zwischen Deutschland und der EU-Kommission beenden", betonte der Unionsabgeordnete. Den rechtlichen Vorgaben der Kommission werde damit entsprochen, eine Klage gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit drohenden Rückforderungen rechtswidriger Beihilfen abgewendet. Das Inkrafttreten der Regelung zu Jahresbeginn 2022 gebe den Betrieben Planungssicherheit. Diese könnten bis dahin notwendige Anpassungen vornehmen. AgE

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