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Bauernpräsident Rukwied sieht Licht und Schatten

  markttipps

Zwiespältig bewertet der Deutsche Bauernverband (DBV) die mit dem Jahressteuergesetz 2020 verbundenen Neuregelungen für den Agrarbereich. Dies gilt insbesondere für die Neugestaltung und Flexibilisierung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).

Zwiespältig bewertet der Deutsche Bauernverband (DBV) die mit dem Jahressteuergesetz 2020 verbundenen Neuregelungen für den Agrarbereich. Dies gilt insbesondere für die Neugestaltung und Flexibilisierung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG). Angesichts der von den Betrieben erwarteten Zukunftsinvestitionen hätte der bisherige Bezug auf den Wirtschaftswert die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsbesonderheiten besser abgebildet, so DBV-Präsident Joachim Rukwied anlässlich der heutigen Verabschiedung des Jahressteuergesetzes im Bundestag.

 

Die nunmehr geltende Neuregelung belaste die Liquidität derjenigen Betriebe erheblich, die den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr anrechnen könnten, gab Rukwied zu bedenken. Die Anhebung der Gewinngrenze als Voraussetzung für die Inanspruchnahme sieht der Bauernpräsident als ein gutes Signal, das jedoch nicht ausreiche. Positiv sei die Erhöhung der Investitionskosten von 40 % auf 50 % zu bewerten.

 

Enttäuscht zeigte sich der DBV-Präsident darüber, dass mit der beschlossenen Änderung der Durchschnittssatzbesteuerung die seit Jahrzehnten bewährte Vereinfachungsregelung nur noch für einen Teil der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhalten bleibe. Die aus Bauernverbandssicht nicht sachgerechte Umsatzgrenze von 600 000 Euro stelle für viele Vollerwerbsbetriebe einen schmerzhaften Einschnitt dar, betonte Rukwied.

 

Der Verbandspräsident räumte zugleich ein, dass die anhängigen europäischen Vertragsverletzungs- und Beihilfeverfahren hätten beendet und Rückforderungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe hätten vermieden werden müssen. Allerdings stelle die neue Regelung die Betriebe vor praktische Probleme, da die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung mit großem Aufwand jährlich neu geprüft werden müsse. Dies widerspreche eindeutig dem Sinn und Zweck der Regelung, die der Vereinfachung dienen solle. Hier ist laut DBV eine praxistaugliche Erweiterung des Betrachtungszeitraumes erforderlich.

 

Unabhängig davon hält der Bauernpräsident weitere steuerliche Entlastungen der Land- und Forstwirtschaft für erforderlich und verweist auf deutlich gewachsene politische und gesellschaftliche Anforderungen, die die Betriebe erfüllen müssten. Rukwied schlägt eine Entfristung der Tarifermäßigung gemäß § 32c EStG als "sinnvollen ersten Schritt in diese Richtung" vor. Zudem erneuerte er seine Forderung nach Schaffung einer steuerfreien Risikoausgleichsrücklage. AgE

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